Art. 50 – Überwachung und Bewertung

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(1)Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überprüfen.
(2)Zum Zwecke der technischen Wartung hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS.
(3)Zwei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS einschließlich der Sicherheit des Systems.
(4)Drei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und die Anwendung der in Artikel 31 erwähnten Bestimmungen und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(5)Vor dem Ende der in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Zeiträume berichtet die Kommission über den technischen Fortschritt bei der Verwendung von Fingerabdrücken an Außengrenzen und seine Auswirkungen auf die Dauer von Abfragen mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers und beantwortet die Frage, ob die absehbare Dauer solcher Abfragen zu übermäßigen Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen führt. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, gegebenenfalls geeignete Änderungen dieser Verordnung vorzuschlagen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(7)Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(8)Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während der Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte gemäß Absatz 3 zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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