Art. 7 – Allgemeine Grundsätze

REG_2008_767 · über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

(1)Jede gemäß dieser Verordnung zum Zugang zum VIS berechtigte zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verwendung des VIS für die Ausübung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich, geeignet und angemessen ist.
(2)Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des VIS Antragsteller und Personen mit Visa nicht aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert und die Menschenwürde sowie die Integrität der Antragsteller und Personen mit Visa uneingeschränkt geachtet werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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