Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Visum“: a) „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens; b) „Durchreisevisum“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens; c) „Visum für den Flughafentransit“ im Sinne von Teil I Nummer 2.1.1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion; d) „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ im Sinne von Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 und 16 des Schengener Durchführungsübereinkommens; e) „nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, das zugleich als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig ist“ im Sinne von Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens;
2.„Visummarke“: das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
3.„Visumbehörden“: die Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Prüfung und die Entscheidung über Visumanträge bzw. die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Verlängerung von Visa zuständig sind, einschließlich der für Visumfragen zuständigen zentralen Behörden sowie die Behörden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 für die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (19) zuständig sind;
4.„Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums nach Anlage 16 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;
5.„Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (20), der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag gestellt hat;
6.„Gruppenmitglieder“: Antragsteller, die aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemeinsam einzureisen bzw. gemeinsam auszureisen;
7.„Reisedokument“: ein Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;
8.„verantwortlicher Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat;
9.„Verifizierung“: der Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
10.„Identifizierung“: die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);
11.„alphanumerische Daten“: Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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