Art. 12 – Prüfung des Widerspruchs

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Nach dem ersten Schriftsatzwechsel können nur dann weitere Beweismittel vorgebracht werden, wenn die Widerspruchskammer die Verspätung für ordnungsgemäß begründet hält.
(2)Neue Widerspruchsgründe können nach dem ersten Schriftsatzwechsel nur dann vorgebracht werden, wenn sie auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
(3)Die Widerspruchskammer fordert gegebenenfalls die Beteiligten auf, zu den Mitteilungen der Widerspruchskammer oder zu den Äußerungen des jeweils anderen Beteiligten oder der Streithelfer Stellung zu nehmen. Die Widerspruchskammer legt eine angemessene Frist für die Stellungnahme fest.
(4)Die Widerspruchskammer teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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