Art. 11 – Zulässigkeit des Widerspruchs

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Ein Widerspruch wird aus folgenden Gründen als unzulässig erachtet: a) Die Widerspruchsschrift entspricht nicht den Vorschriften von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 sowie Artikel 9 dieser Verordnung. b) Der Widerspruchsführer hat die Widerspruchsfrist nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überschritten. c) Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen. d) Der Widerspruchsführer ist weder der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, noch kann er nachweisen, dass er nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unmittelbar und individuell von ihr betroffen ist.
(2)Entscheidet der Vorsitzende nicht innerhalb der in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Frist über die Zulässigkeit eines Widerspruchs, wird dieser Widerspruch der Widerspruchskammer zur Prüfung der Gründe und der Zulässigkeit vorgelegt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ist Bestandteil der endgültigen Entscheidung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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