Art. 8 – Streithilfe

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.
(2)Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.
(3)Die Streithilfe beschränkt sich auf die Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.
(4)Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Streithelfers; b) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer einen solchen bestellt hat; c) die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht; d) die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge; e) die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung; f) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel; g) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind; h) eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.
(5)Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe entsprochen wird.
(6)Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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