Art. 5 – Geschäftsstelle und Leiter der Geschäftsstelle

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Innerhalb der Agentur wird eine der Widerspruchskammer unterstehende Geschäftsstelle eingesetzt. Die Geschäftsstelle wird von einem nach Absatz 5 ernannten Leiter der Geschäftsstelle geleitet.
(2)Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und aufzubewahren sowie die anderen Dienste zu leisten, die diese Verordnung vorsieht.
(3)Die Geschäftsstelle führt ein Widerspruchsregister, in dem alle Widerspruchsschriften und damit verbundenen Schriftstücke eingetragen werden.
(4)Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mitwirken.
(5)Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Direktor ernannt wird. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber weisungsbefugt.
(6)Der Leiter der Geschäftsstelle wacht über die Einhaltung der Fristen und anderer Formvorschriften für die Widerspruchserhebung.
(7)Allgemeine Anweisungen an den Leiter der Geschäftsstelle werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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