Art. 4 – Berichterstatter

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine ausgewogene Arbeitsbelastung aller Mitglieder zu gewährleisten, benennt der Vorsitzende eines der anderen über den Widerspruch entscheidenden Mitglieder zum Berichterstatter oder übernimmt diese Aufgabe selbst.
(2)Der Berichterstatter führt eine erste Untersuchung des Widerspruchs durch.
(3)Die Widerspruchskammer kann auf Vorschlag des Berichterstatters die in Artikel 15 vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die Zuständigkeit für ihre Durchführung kann dem Berichterstatter übertragen werden.
(4)Der Berichterstatter bereitet einen Entscheidungsentwurf vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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