Art. 1 – Zusammensetzung

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Über einen Widerspruch entscheiden drei Mitglieder der Widerspruchskammer der Agentur (im Folgenden: „Widerspruchskammer“). Mindestens ein Mitglied ist juristisch und mindestens ein Mitglied fachlich qualifiziert im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1238/2007.
(2)Der Vorsitzende der Widerspruchskammer oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in sämtlichen Widerspruchsverfahren.
(3)Der Vorsitzende gewährleistet die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Widerspruchskammer.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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