ErwGr. 9

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

Der Widerspruchsschrift sollte der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr beigefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (3) fällig ist; dieser Beleg sollte eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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