ErwGr. 8

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

Um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist endgültige Entscheidungen zu treffen, kann der Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen. Entsprechend sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, Kriterien festzulegen, nach denen ihren Mitgliedern Fälle zugewiesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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