Art. 7 – Widerspruchsbeantwortung

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Die Agentur reicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Widerspruchsschrift die Widerspruchsbeantwortung ein. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende diese Frist auf begründeten Antrag der Agentur verlängern.
(2)Die Widerspruchsbeantwortung muss enthalten: a) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls die Agentur einen solchen bestellt hat; b) die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung; c) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen; d) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsbeantwortung enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind; e) eine Angabe, ob die Agentur damit einverstanden ist, dass Zustellungen an sie oder gegebenenfalls an ihren Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.
(3)Reicht die Agentur trotz ordnungsgemäßer Aufforderung keine schriftliche fristgemäße Widerspruchsbeantwortung ein, läuft das Verfahren ohne eine solche weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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