Art. 6 – Widerspruchsschrift

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(1)Die Widerspruchsschrift muss folgende Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Widerspruchsführers; b) den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat; c) die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht; d) die Angabe der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge; e) die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung; f) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen; g) gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind; h) eine Angabe, ob der Widerspruchsführer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.
(2)Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 beigefügt werden. Ist der Widerspruchsführer eine juristische Person, müssen außerdem ihre Satzung(en) oder ein neuerer Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder ein anderer Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit beigefügt werden.
(3)Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2, setzt der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.
(4)Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Unzulässigkeit des Widerspruchs begründen könnte, übermittelt der Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden unverzüglich eine begründete Stellungnahme. Legt der Leiter der Geschäftsstelle eine Frist nach Absatz 3 fest, übermittelt er eine solche Stellungnahme nach Ablauf dieser Frist, sofern die Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde.
(5)Der Leiter der Geschäftsstelle stellt der Agentur die Widerspruchsschrift unverzüglich zu.
(6)Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum der Eintragung der Widerspruchsschrift in das Register, die Namen und die Anschriften der Beteiligten, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält. Der Vorsitzende entscheidet darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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