ErwGr. 2

REG_2008_839 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Rückstandshöchstgehalte für Permethrin wurden in den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG durch die Richtlinie 2002/66/EG (6) und in der Richtlinie 86/363/EWG durch die Richtlinie 98/82/EG der Kommission (7) festgelegt. Rückstandshöchstgehalte für Propham wurden in den Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG durch die Richtlinie 2000/82/EG der Kommission (8) festgelegt. Diese Rückstandshöchstgehalte sollten in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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