ErwGr. 3

REG_2008_839 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anhänge II, III und IV über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt, über deren Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (9) noch nicht entschieden wurde. Bei der Festlegung dieser Rückstandshöchstgehalte sind die bislang nicht harmonisierten nationalen Rückstandshöchstgehalte zu berücksichtigen. Für diese Rückstandshöchstgehalte gelten bestimmte Anforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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