Anhang IV – Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar gemäß Artikel 15 Absatz 2

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Klasse oder Art Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr
Equiden ab 6 Monaten 2
Mastkälber 5
Andere Rinder unter einem Jahr 5
Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren 3,3
Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren 3,3
Männliche Rinder ab 2 Jahren 2
Zuchtfärsen 2,5
Mastfärsen 2,5
Milchkühe 2
Merzkühe 2
Andere Kühe 2,5
Weibliche Zuchtkaninchen 100
Mutterschafe 13,3
Ziegen 13,3
Ferkel 74
Zuchtsauen 6,5
Mastschweine 14
Andere Schweine 14
Masthühner 580
Legehennen 230

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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