Art. 57 – Gemeinschaftslogo

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

In Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Gemeinschaftslogo nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.
Das Gemeinschaftslogo ist entsprechend den technischen Reproduktionsanweisungen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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