Art. 60 – Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Unbeschadet von Artikel 61 und Artikel 59 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung können die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern a) das verarbeitete Futtermittel die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v und Artikel 18 der genannten Verordnung erfüllt; b) das verarbeitete Futtermittel die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26 der vorliegenden Verordnung erfüllt; c) mindestens 95 % der Trockenmasse ökologischen/biologischen Ursprungs ist.
(2)Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig: „kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) 889/2008 verwendet werden“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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