(1)Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält: a) eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit; b) alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten; c) die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind. Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.
(2)Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten, a) alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen; b) im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren; c) die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden. Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
(3)Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit: a) Namen und Anschrift seines Unternehmens; b) Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden; c) Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse; d) seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen; e) im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen; f) den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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