Art. 61 – Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie muss getrennt von den Angaben gemäß Artikel 5 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates (19) oder Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/25/EG des Rates (20) sein; b) sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG; c) sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf i) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion, ii) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen, iii) den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, iv) den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs; d) sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein; e) sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.
(2)Die Angabe gemäß Artikel 60 kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß den Artikeln 21 und 22 versehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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