Art. 65 – Kontrollbesuche

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt mindestens einmal jährlich einen Inspektionsbesuch bei allen Unternehmern durch.
(2)Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann Proben für Untersuchungen auf in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel oder zur Feststellung von nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konformen Produktionsverfahren entnehmen. Proben können auch entnommen und untersucht werden, um etwaige Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind. Diese Untersuchungen werden jedoch auf jeden Fall durchgeführt, wenn der Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel besteht.
(3)Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von dem für die Einheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten gegenzuzeichnen ist.
(4)Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Stichprobenkontrollbesuche durch, die in der Regel unangekündigt erfolgen und auf einer allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion beruhen; sie trägt dabei zumindest den Ergebnissen früherer Kontrollen, der Menge der betreffenden Erzeugnisse und dem Risiko des Vertauschens von Erzeugnissen Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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