Art. 3

REG_2008_900 · zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 sind die folgenden Verfahrensweisen und/oder Methoden anzuwenden:
1.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 59 , 0403 10 91 bis 0403 10 99 , 0403 90 71 bis 0403 90 79 und 0403 90 91 bis 0403 90 99 ist der Milchfettgehalt der Waren nach den Bestimmungen von Artikel 2 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
2.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1704 10 11 bis 1704 10 99 und 1905 20 10 bis 1905 20 90 ist der Saccharosegehalt der Waren (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) mittels HPLC zu ermitteln. Als Invertzucker gilt die Summe aus Fructose und Glucose, bis zur Menge, in der beide Zucker in gleichen Teilen vorhanden sind, multipliziert mit 0,95.
3.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1806 10 10 bis 1806 10 90 ist der Gehalt der Waren an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose nach den Formeln, Verfahrensweisen und Methoden von Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
4.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 3505 20 10 bis 3505 20 90 ist der Gehalt der Waren an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken nach der Methode in Anhang II zu ermitteln.
5.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 3809 10 10 bis 3809 10 90 ist der Gehalt der Waren an Stärke und Stärkederivaten nach der Methode in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
6.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1901 90 11 und 1901 90 19 ist der Trockenstoffgehalt in Gewichtshundertteilen durch Trocknung bei 103 °C ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz zu bestimmen.
7.Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 1902 19 10 und 1902 19 90 werden Weichweizenmehl und Weichweizengrieß in Teigwaren nach der in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebenen Methode nachgewiesen.
8.Der Gehalt an Mannitol und an D-Glucitol (Sorbit) in Waren der KN-Codes 2905 44 11 bis 2905 44 99 und 3824 60 11 bis 3824 60 99 ist mittels HPLC zu bestimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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