ErwGr. 2

REG_2008_956 · zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot für die Verfütterung von Proteinen, die von Fischen stammen, an junge Wiederkäuer unter bestimmten Bedingungen. Zu diesen Bedingungen zählt eine wissenschaftliche Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und eine Bewertung der Kontrollaspekte einer solchen Ausnahmeregelung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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