ErwGr. 18

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Um den zuständigen nationalen Behörden die Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission technische Leitlinien erlassen, die unverbindliche Angaben zu denjenigen Codes der Kombinierten Nomenklatur enthalten, die unter diese Verordnung fallende Robbenerzeugnisse erfassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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