ErwGr. 20

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung dieser Verordnung getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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