Art. 17 – Konsultation anderer Mitgliedstaaten

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Kann die erteilende Behörde die Einhaltung eines oder mehrerer der in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien nicht überprüfen, weil Informationen fehlen oder nicht überprüft werden können, so konsultiert sie die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die konsultierten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die erteilende Behörde des Mitgliedstaates ihr Ersuchen übermittelt.
(2)Antwortet die konsultierte zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen gemäß Absatz 1, kann die erteilende Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kriterien erfüllt, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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