Art. 18 – Erteilung eines APEO-Zertifikats

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Die erteilende Behörde erteilt das APEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang VIII.
(2)Das APEO-Zertifikat wird innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt aller gemäß Artikel 14 erforderlichen Angaben erteilt.
(3)Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 90 Kalendertagen kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die zuständige Behörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Gründe für die Verlängerung mit.
(4)Die Frist nach Absatz 2 kann auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller im Laufe der Prüfung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 Änderungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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