Art. 24 – Aussetzung wegen eines Strafverfahrens

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall setzt die erteilende Behörde den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den anerkannten Wirtschaftsbeteiligten davon in Kenntnis. Die Mitteilung ist auch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(2)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann jedoch entscheiden, den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten geringfügig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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