Art. 26 – Aussetzung auf Antrag

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall teilt der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte der erteilenden Behörde mit, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen, und gibt den Zeitpunkt an, ab dem die Kriterien wieder erfüllt werden. Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.
(2)Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3)Hat der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Behörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Die Verlängerung wird der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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