Art. 3 – Verfahren und Formblätter für die vor der Anlandung und Umladung abzugebenden Erklärungen

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)Das Formblatt für die vor der Umladung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIB der vorliegenden Verordnung enthalten.
(3)Ein Drittlandsfischereifahrzeug kann die Erklärung vor der Anlandung oder Umladung in elektronischer Form vorlegen, wenn sich der Mitgliedstaat, dessen Anlande- und Umladeanlagen im bezeichnete Hafen benutzt werden sollen, und der Flaggenstaat des Schiffes auf den elektronischen Austausch der Daten verständigt haben.
(4)Soweit in der in Absatz 3 genannten Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vorlage der vor der Anlandung oder Umladung abzugebenden Erklärung eines Drittlandsfischereifahrzeugs a) entweder in der Amtssprache des Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaates oder b) in englischer Sprache, wenn der Anlande- bzw. Umladungsmitgliedstaat dies akzeptiert.
(5)Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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