Art. 4 – Eckwerte für Hafeninspektionen

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Die nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 für Hafeninspektionen geltenden Eckwerte sollen folgende Kriterien beinhalten:
a)für die betreffenden Arten gilt ein Bewirtschaftungs- oder Erholungsplan;
b)das Fischereifahrzeug wird verdächtigt, die geltenden VMS-Bestimmungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 2244/2008 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) nicht einzuhalten;
c)das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen drei Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Hafenkontrolle unterzogen worden;
d)das Fischereifahrzeug ist in den vergangenen sechs Monaten im Hafenmitgliedstaat keiner Kontrolle unterzogen worden;
e)das Fischereifahrzeug steht nicht auf der Liste der Betriebe, aus denen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen;
f)Einfuhr, Ausfuhr oder Handel mit Fischereierzeugnissen, die aus Arten mit hohem Handelswert hergestellt sind;
g)Einführung neuartiger Fischereierzeugnisse oder Erforschung neuer Handelsströme;
h)Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten Fischereitätigkeiten eines Flaggenstaates, insbesondere im Hinblick auf Arten, Mengen oder Merkmale seiner Fangflotte;
i)Widersprüche zwischen den Handelsströmen und den bekannten fischereibezogenen Aktivitäten eines Drittlandes, insbesondere im Hinblick auf die Merkmale seiner verarbeitenden Industrie oder seines Handels mit Fischereierzeugnissen;
j)Handelsströme, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unbegründet sind;
k)Einbeziehung eines neu niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
l)erheblicher und unvermittelter Anstieg des Handelsvolumens einer bestimmten Art;
m)Vorlage von Kopien von Fangbescheinigungen als Ergänzung zu Verarbeitungserklärungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, wenn z. B. die Fangmenge bei der Produktion aufgeteilt worden ist;
n)nicht rechtzeitig übermittelte Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder unvollständige Angaben;
o)Widersprüche zwischen den vom Wirtschaftsbeteiligten angegebenen Fangdaten und anderen der zuständigen Behörde vorliegenden Angaben;
p)vermutete Beteiligung eines Schiffs oder Schiffseigners an IUU-Fischerei;
q)kürzlich vorgenommene Änderung des Namens, der Flagge oder der Registriernummer eines Schiffes;
r)keine Mitteilung seitens des Flaggenstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und vorliegende Angaben zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Validierung von Fangbescheinigungen durch einen bestimmten Flaggenstaat (z. B. Verlust, Diebstahl oder Fälschung des Stempels oder Validierungssiegels einer zuständigen Behörde);
s)vermutete Mängel im Kontrollsystem eines Flaggenstaates;
t)die betreffenden Betreiber waren bereits an illegalen Tätigkeiten beteiligt, die ein potenzielles Risiko im Hinblick auf die IUU-Fischerei darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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