Art. 32 – Berichterstattungspflicht und Bewertung

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Der Bericht, den die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 alle zwei Jahre vorlegen müssen, enthält auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 31 genannten Gemeinschaftskriterien.
(2)Auf der Grundlage dieser Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen bewertet die Kommission die Gemeinschaftskriterien und passt sie gegebenenfalls an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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