Art. 33 – Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern in Bezug auf Fangbescheinigungen

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Anhang IX dieser Verordnung enthält die Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, nach denen die Fangbescheinigung auf elektronischem Wege erstellt, validiert oder vorgelegt oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.
(2)Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Einführung einer neuen Verwaltungsvereinbarung über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Bezug auf Fangbescheinigungen unterrichtet die Kommission die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber, veröffentlicht die Informationen unverzüglich auf ihrer Website und bringt Anhang IX der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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