ErwGr. 4

REG_2009_103 · zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Am 6. November 2008 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Stellungnahme zum Risiko der Exposition von Mensch und Tier gegenüber transmissiblen spongiformen Enzephalopathien durch Milch und Milcherzeugnisse, die von kleinen Wiederkäuern stammen (2). In dieser Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass die klassische Traberkrankheit durch Milch oder Kolostrum vom Mutterschaf auf das Lamm übertragen werden kann. Sie erklärte außerdem, dass die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen eines mit der klassischen Traberkrankheit infizierten Bestands das Risiko der TSE-Exposition für Mensch und Tier bergen kann. Des Weiteren ist laut EFSA zu erwarten, dass die Zuchtprogramme zur Resistenzbildung bei Schafen gegenüber der Traberkrankheit die Exposition von Mensch und Tier durch Molkereierzeugnisse von kleinen Wiederkäuern verringern werden. Was die atypische Traberkrankheit betrifft, kam die EFSA zu dem Ergebnis, dass die offenbar begrenzte Verbreitung des Erregers im Organismus der betroffenen Tiere die Übertragbarkeit durch Milch verringern könnte. Zu BSE liegen laut EFSA keine Informationen über die Infektiosität von PrPSc in Kolostrum oder Milch von BSE-infizierten kleinen Wiederkäuern vor. Aufgrund der frühen und fortschreitenden peripheren Verbreitung des BSE-Erregers in experimentell infizierten empfänglichen Schafen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Infektiosität von Kolostrum und Milch BSE-infizierter empfänglicher kleiner Wiederkäuer wahrscheinlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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