Art. 26 – Pflicht zur Zusammenarbeit

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

(1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.
(2)Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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