Art. 28 – Zusammenarbeit im Falle eines Antrags auf Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort
REG_2009_1060 · über Ratingagenturen
(1)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort durchführen möchte. Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den CESR über jeden in Unterabsatz 1 genannten Antrag. Im Falle einer Ermittlung oder Nachforschung mit grenzüberschreitendem Bezug können die zuständigen Behörden den CESR bitten, die Koordinierung der Ermittlung oder Nachforschung zu übernehmen.
(2)Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort, leitet sie einen der folgenden Schritte ein: a) sie nimmt die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vor; b) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, an der Ermittlung oder Nachforschung vor Ort teilzunehmen; c) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vorzunehmen; d) sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort; e) sie teilt sich mit den anderen zuständigen Behörden bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben.
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