Art. 40 – Übergangsbestimmungen

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.
Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.
Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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