ErwGr. 27

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte vermeiden und in Fällen, in denen sie unvermeidlich sind, angemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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