ErwGr. 37

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Ratingagenturen sollten geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von der Ratingagentur verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen festlegen, damit veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrunde liegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung getragen werden kann. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen von Ratingagenturen vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben werden, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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