ErwGr. 46

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Für die Einreichung der Anträge auf Registrierung sollte eine einzige Anlaufstelle bestimmt werden. Der CESR sollte die Anträge auf Registrierung entgegennehmen und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zügig unterrichten. Der CESR sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Vollständigkeit der Anträge beraten. Die Prüfung der Anträge auf Registrierung sollte auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen werden. Im Interesse eines effizienten Verwaltungsverkehrs mit den Ratingagenturen sollten die zuständigen Behörden von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstützte funktionsfähige Netze (nachstehend „Kollegien“ genannt) einrichten. Der CESR sollte einen Unterausschuss einsetzen, der auf die Ratings aller von Ratingagenturen bewerteten Anlageklassen spezialisiert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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