ErwGr. 49

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Im Interesse einer engeren praktischen Abstimmung der Tätigkeiten des Kollegiums sollten dessen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Fazilitator wählen. Der Fazilitator sollte den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führen, dessen schriftliche Koordinierungsverfahren festlegen und dessen Tätigkeiten koordinieren. Während des Registrierungsverfahrens sollte der Fazilitator feststellen, ob die Frist für die Prüfung eines Antrags verlängert werden muss, die Prüfung koordinieren und Kontakt zum CESR halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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