Art. 12 – Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Material der Kategorie 1 ist
a)als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen: i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
b)durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt: i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder ii) nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;
c)sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;
d)sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
e)als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder
f)zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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