Art. 9 – Material der Kategorie 2

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
a)Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt;
b)tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten oder ii) von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen;
c)tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;
d)Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;
e)andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die i) aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder ii) in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zurückgesandt werden;
f)andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten, i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; ii) Föten, iii) Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und iv) tot in der Eischale liegendes Geflügel;
g)Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;
h)andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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