Art. 8 – Material der Kategorie 1

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
a)ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere: i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden; iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere; iv) für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere, unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
b)folgendes Material i) spezifiziertes Risikomaterial; ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;
c)tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;
d)tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;
e)tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden i) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder ii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;
f)Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;
g)Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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