Art. 27 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1 dieses Kapitels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:
a)Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung, die innerhalb zugelassener Betriebe und Anlagen gelten;
b)hygienische Anforderungen für alle Arten der Behandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Hygienevorschriften für Betriebe oder Anlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1;
c)Bedingungen und technische Anforderungen an Handhabung, Bearbeitung, Umwandlung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und Bedingungen für die Abwasserbehandlung;
d)Nachweis, der vom Unternehmer zu erbringen ist, zum Zwecke der Validierung der Bearbeitung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Bezug auf ihre Fähigkeit, die Gefahren für Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern;
e)Bedingungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte aus mehr als einer Kategorie gemäß Artikel 8, 9, oder 10 in demselben Betrieb oder derselben Anlage i) sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden; ii) sofern diese Tätigkeiten zeitweilig unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden;
f)Voraussetzungen für die Vermeidung von Kreuzkontamination bei der Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem eigenständigen Teil einer Anlage oder eines Betriebs im Sinne von Artikel 26;
g)Standard-Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen;
h)Anforderungen an Verbrennung oder Mitverbrennung in Betrieben hoher und niedriger Kapazität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c, und
i)Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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