Art. 29 – Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

(1)Die Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten, richten ein ständiges schriftliches Verfahren oder Verfahren auf der Grundlage von Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) ein, führen es durch und halten es aufrecht für die: a) Verarbeitung tierischer Nebenprodukte; b) Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost; c) Behandlung und Lagerung von mehr als einer Kategorie tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb; d) Herstellung von Heimtierfutter.
(2)Die Unternehmer im Sinne von Absatz 1 nehmen vor allem Folgendes vor: a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen; b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren; c) Festlegung von Richtwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelte Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird; d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist; f) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt; g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen angewendet werden.
(3)Wenn Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Unternehmer ihre Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.
(4)Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Artikels können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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