ErwGr. 16

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z. B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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