ErwGr. 45

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. An Nutztiere, die keine Pelztiere sind, sollte nur Material der Kategorie 3 verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl oder aus verarbeitetem tierischen Eiweiß hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. Diese Mischung ist nicht erforderlich, wenn die Zusammensetzung oder die Verpackung von Produkten, insbesondere von Produkten für die Verwendung durch den Endverbraucher, den Missbrauch des Produkts für Fütterungszwecke verhindert. Bei der Festlegung der Komponenten, sollten unterschiedliche Gegebenheiten in Bezug auf Klima und Boden und das Ziel für die Verwendung bestimmter Düngemittel berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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