ErwGr. 47

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Zur Weiterentwicklung in Wissenschaft und Forschung sowie für künstlerische Aktivitäten kann die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aller Kategorien nötig sein — zuweilen in Mengen, die geringer sind als die handelsüblichen. Um die Einfuhr und Verwendung derartiger tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen für einschlägige Tätigkeiten von Fall zu Fall bestimmen können. Harmonisierte Bedingungen sollten festgelegt werden, wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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