ErwGr. 49

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. Gleichzeitig sollten in den Umsetzungsmaßnahmen gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden, die die Verwendung solchen Materials der Kategorie 1 zum Zweck der Verfütterung bei extensiver Beweidung und zur Verfütterung an andere fleischfressende Arten wie Bären und Wölfe gestatten. Es ist wichtig, dass diese gesundheitlichen Bedingungen das natürliche Ernährungsverhalten der betreffenden Arten sowie die gemeinschaftlichen Ziele für die Förderung der Artenvielfalt im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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